EDVETA
Kunst und Keramik
Konformitätserklärung
Lebensmittelbedarfsgegenstände sind bei Verkauf gemäß Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 zu kennzeichnen. Hierfür kann das Glas-Gabel-Symbol verwendet werden. Diese Kennzeichnung ist für Gegenstände, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eindeutig dafür bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, nicht verpflichtend (solche Gegenstände sind z.B. Teller, Tassen, Bechern, Schüsseln usw.). Auf die Kennzeichnung wird deswegen verzichtet.
Lebensmittelbedarfsgegenstände dürfen nach § 10 Abs.2 i.V.m Abs. 1a Satz 1 BedGgstV nur mit Vorlage einer Konformitätserklärung verkauft werden. Die Keramik wird in einem Labor auf die Einhaltung der Höchstwerte für Blei und Cadmium geprüft. Die Konformitätserklärung und der dazugehörige Laborprüfbericht sind hiermit zur Einsicht verlinkt:
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